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Anrechnung auf späteres Erbe

Ausgleichspflichtige Zuwendungen

Bestehen von Ausgleichspflichten

Bei der Verteilung des Nachlasses unter den Erben sind zudem ausgleichpflichtige Zuwendungen zu berücksichtigen. In bestimmten Fällen sind die Abkömmlinge des Erblassers verpflichtet, Leistungen, die sie noch zu Lebzeiten des Erblassers von diesem erhalten haben, untereinander zur Ausgleichung zu bringen. Das bedeutet, dass Kinder oder Enkel des Erblassers unter Umständen unterschiedlich hohe Beträge aus dem Nachlass erhalten, obwohl sie mit der gleichen Erbquote am Nachlass beteiligt sind. Ihren Grund hat diese Ausgleichungspflicht in der gesetzlichen Vermutung, dass der Erblasser seine Abkömmlinge gleichmäßig an seinem Vermögen beteiligen will.

Ausgleichungspflichtig sind Ausstattungen und Zuschüsse, sowie sogenannte andere Zuwendungen.

Als Ausstattungen werden dabei Zahlungen des Erblassers an einen oder mehrere Abkömmlinge bezeichnet, die dieser "mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft", wie es im Gesetz heißt, erhalten hat.

Zuschüsse sind Zahlungen, die als Einkünfte verwendet werden oder für die Berufsausbildung aufgewendet werde, wenn sie das das den Vermögensverhältnisses des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben.

Sonstige Zuwendungen sind nur auszugleichen, soweit der Erblasser dies spätestens zum Zeitpunkt der Zuwendung angeordnet hat.

Die Frage, ob und wann es sich bei Zahlungen des Erblassers um Ausstattungen, Zuschüsse oder sonstige Zuwendungen handelt, ist oftmals nicht einfach zu beantworten.

Haben Sie oder ein Geschwisterteil den Erblasser gepflegt oder eine anderweitige Dienstleitung erbracht, ist auch diese Pflegeleistung bzw. Dienstleistung, soweit hierfür aufgrund eines gesonderten Vertrages nicht bereits Entgelt bezahlt wurde, im Rahmen der Verteilung des Nachlasses auszugleichen.


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