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Erbauseinandersetzung

Über kurz oder lang wird jede Erbengemeinschaft auseinandergesetzt. Hierfür gibt es verschiedene Gründe, teilweise benötigen einzelne Miterben Geld oder aufgrund von Streitigkeiten untereinander ist eine einvernehmliche Verwaltung nicht mehr möglich. Auch die durch Tod von Miterben ständig wachsende Anzahl an Miterben führt zu steigender Konfliktanfälligkeit, sodass eine Auseinandersetzung des Nachlasses notwendig wird.

Einvernehmliche Vereinbarung

Der einfachste Weg eine Erbengemeinschaft auseinander zu setzen, ist eine einvernehmliche Vereinbarung unter den Miterben. Alle Miterben einigen sich dabei über die Verteilung des Nachlasses. Dies geschieht durch Vertrag, der keiner besonderen Form bedarf. Nur soweit Grundstücke, Eigentumswohnungen, Erbbaurechte oder Anteile an Gesellschaften berührt sind, ist eine notarielle Beurkundung notwendig.

Teilungsklage

Können Sie sich mit den anderen Miterben auf eine Verteilung nicht einigen, dann können Sie als Miterbe eine sogenannte Teilungsklage erheben. Bei einer Teilungsklage ist ein ganz konkreter, den gesamten Nachlass erfassender Auseinandersetzungsplan zu erstellen und die übrigen Erben auf Zustimmung zu diesem Plan zu verklagen. Das klagestattgebende Urteil ersetzt dann die Zustimmung der übrigen Miterben.

Gehören Grundstücke, Eigentumswohnungen oder Erbbaurechte zum Nachlass, hat jeder Miterbe das Recht, beim Amtsgericht die Versteigerung zu beantragen, auch gegen den Willen der übrigen Miterben. Bei der Versteigerung sind Sie als Erbe berechtigt mit zu bieten. Sie haben jedoch kein Vorkaufsrecht. Der erzielte Erlös abzüglich der Verfahrenskosten tritt an die Stelle des versteigerten Gegenstandes, fällt also in den Nachlass.

Unabhängig von der Erbauseinandersetzung können Sie auch über Ihren Miterbenanteil als Ganzes grundsätzlich frei verfügen und diesen an einen anderen Mieterben oder eine fremde Person verkaufen. Im Fall der Veräußerung haben die übrigen Miterben jedoch ein zweimonatiges Vorkaufsrecht, falls der Erwerber kein Miterbe ist.  


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