Kontakt nach oben

Erbscheinsverfahren

Wenn Sie als Angehöriger wissen, dass der Verstorbene beim Nachlassgericht ein Testament hinterlegt hat, müssen Sie das Nachlassgericht nur über das Ableben des Erblassers durch Übersendung oder Übergabe einer Sterbeurkunde, die Sie beim Standesamt erhalten, informieren.

Wurde das Testament privat aufbewahrt, ist derjenige der es besitzt oder findet verpflichtet, das Testament unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern, anderenfalls macht er sich schadensersatzpflichtig!

Diese Ablieferungspflicht trifft Sie auch, wenn Sie der einzige Erbe und Verwandte sind.

Jedes Testament ist vom Nachlassgericht zu eröffnen, auch wenn es unwirksam ist oder gegenstandslos geworden ist. Beim Nachlassgericht hinterlegte Testamente werden vom Nachlassgericht von Amts wegen sofort eröffnet, Testamente im Privatbesitz nach deren Ablieferung. Die Eröffnung des Testaments geschieht, indem allen Beteiligten, d.h. den im Testament benannten Personen und den sonstigen engen Verwandten des Erblassers das Testament in Kopie übersendet wird. Eine Testamentseröffnung in Anwesenheit aller Beteiligten, die in froher Erwartung den Worten aus dem Testament lauschen, wie aus vielen Filmen bekannt, ist unüblich.

Bei einem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten handelt es sich streng genommen um zwei getrennte Testamente, die in einer Urkunde zusammengefasst worden sind.

Haben Sie die Erbschaft angenommen, müssen Sie Ihr Erbrecht im Rechtsverkehr häufig gegenüber Banken, Behörden, Grundbuchamt, Handelsregister usw. nachweisen. Nur mit einem Erbschein ist es möglich, z. B. über Nachlasskonten zu verfügen oder Wertpapiergeschäfte zu tätigen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken sehen vor, dass zum Nachweis des Erbrechts ein Erbschein oder eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift vom Testament oder Erbvertrag zusammen mit der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts verlangt werden kann.

Ein Erbschein begründet als „öffentliche Urkunde“ eine Rechtsvermutung über das Erbrecht und die Höhe des Erbteils. Auch Klagen im Hinblick auf das Erbrecht können durch die Einleitung eines Erbscheinverfahrens vermieden werden.

Das Nachlassgericht (in Baden-Württemberg das Staatliche Notariat) erteilt einen Erbschein nur auf Antrag.

Eine Frist für den Antrag besteht nicht, sodass Sie grundsätzlich auch noch Jahrzehnte nach dem Todesfall einen Erbschein beantragen können.

Einen Antrag kann jeder Alleinerbe, jeder Miterbe und der Vorerbe stellen. Darüber hinaus können auch Testamentsvollstrecker und Nachlassgläubiger einen Erbscheinsantrag stellen. Nicht antragsberechtigt sind demgegenüber Vermächtnisnehmer und enterbte Pflichtteilsberechtigte.

Haben Sie mit mehreren Erben gemeinsam geerbt, können Sie als Miterbe allein einen gemeinschaftlichen Erbschein, auf welchem alle Erben aufgeführt sind, beantragen.

Da das Nachlassgericht alle Miterben zu informieren und anzuhören hat, wird ein Verfahren durch gemeinsame Antragstellung oder Beifügung von Zustimmungserklärungen der Miterben wesentlich beschleunigt.

Die Dauer des von Erbscheinsverfahrens ist sehr unterschiedlich und hängt auch von den einzelnen Nachlassgerichten ab.


Diese Website nutzt Cookies, um die bestmögliche Funktionalität bieten zu können. Mehr Informationen