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Schenkung

Ein wesentlicher Vorteil für die lebzeitige Übertragung ist die dadurch mögliche Verringerung der Pflichtteilsansprüche. Ist die Entziehung des Pflichtteils bei ungeliebten Familienmitgliedern rechtlich nicht möglich, kann durch gezielte Schenkungen der Pflichtteil reduziert werden. Dies sollte frühzeitig geschehen, denn eine Schenkung findet seit der Erbrechtsreform, welche zum 01.01.2010 in Kraft trat, für die Berechnung des Pflichtteilergänzungsanspruchs jährlich immer weniger Berücksichtigung, je länger sie zeitlich zurückliegt. Hat eine Schenkung nur ein Jahr vor dem Erbfall stattgefunden, wird sie voll bei der Verteilung des Erbes mit eingerechnet, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten zu 8/10 usw. Sind seit der Schenkung zehn Jahre verstrichen, bleibt sie komplett außen vor. Zu beachten ist jedoch, dass die 10 Jahresfrist nicht anläuft bei Schenkungen unter Ehegatten oder wenn der Schenker im Genuss des Gegenstandes bleibt (z.B. bei Vereinbarung eines Nießbrauchvorbehalts).

Weiterer Vorteil einer lebzeitigen Übertragung ist, dass der Übergeber sich selbst und seinen Ehegatten oder eine ihm nahe stehende Person absichern kann, indem im Rahmen des Übertragungsvertrages als Gegenleistung die Versorgung (etwa durch die Vereinbarung von Geldzahlungen oder von Pflegedienstleistungen) vereinbart wird. Auch die Verpflichtung zur Beerdigung und Grabpflege kann nur im Zusammenhang mit einer lebzeitigen Zuwendung verbindlich geregelt werden.

Durch die Übertragung von Grundbesitz von Eltern auf die Kinder kann diesen die Begründung eines eigenen Hausstandes oder einer beruflichen Existenz erleichtert werden. Zudem bietet die lebzeitige Übertragung auf eines von mehreren Kindern die Möglichkeit, auch die Kinder, die keinen Grundbesitz erhalten, an der Übertragung teilnehmen zu lassen und diesen ggf. andere Vermögenswerte – etwa Geldbeträge – zukommen zu lassen. Durch die Einbeziehung aller Familienmitglieder kann möglicher Streit zwischen diesen als spätere Erben von vorneherein vermieden und der „Familienfriede“ gesichert werden.

Zudem verringert sich die Erbschaftssteuerschuld im Nachlassfall. Denn durch die lebzeitige Schenkung wird zum einen vor dem Erbfall der Nachlass wertmäßig verringert. Zum anderen können persönliche Freibeträge mehrfach genutzt werden. Grund hierfür ist, dass die Freibeträge nicht nur einmalig gelten, sondern alle 10 Jahre wieder aufleben.

Nachteil der lebzeitigen Übertragung ist grundsätzlich, dass dem Veräußerer der Gegenstand entzogen wird. Deshalb will ein solcher Schritt - insbesondere bei größeren Schenkungen - gut überlegt sein. Bereut der Schenker später die Schenkung, kann er diese nur ausnahmsweise unter engen Voraussetzungen zurückfordern.

Um Risiken, die mit der Schenkung zusammenhängen (z.B. die spätere Verarmung des Schenkers) zu begrenzen, können und sollten im Schenkungsvertrag entsprechende Absicherungen getroffen werden. Denkbar ist z.B., dass sich der Schenker einen Nießbrauch als umfassendes Nutzungsrecht oder ein Wohnungsrecht vorbehält, welches ihm das Recht einräumt, bis an sein Lebensende das Objekt unentgeltlich bewohnen zu dürfen.

Wir beraten Sie umfassend zur lebzeitigen Übertragung / Schenkung, insbesondere zur Vereinbarung:

  • eines Nießbrauchs- oder Wohnrechts,
  • der Anrechnung auf das spätere Erbe
  • der Zahlung einer Geldrente,
  • einer Pflegeverpflichtung und
  • dem Vorbehalt von Rücktrittsrechten und Rückforderungstatbeständen und
  • eines Erbverzichts und Pflichtteilsverzichts.

Rufen Sie uns an oder schicken Sie uns eine E-Mail an info@Erbrecht-Jena.de. Wir helfen Ihnen gerne weiter!


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