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Pflichtteilsergänzungsanspruch

Erblasser versuchen mitunter, den Pflichtteil zu minimieren, indem sie Teile ihres Vermögens bereits zu Lebzeiten an andere Personen verschenken. Um zu verhindern, dass durch diese Schenkungen des Erblassers der Pflichtteilsanspruch ausgehöhlt wird, werden diejenigen Schenkungen des Erblassers, die innerhalb einer 10-Jahresfrist vor dessen Tod erfolgt sind, bei der Berechnung des Pflichtteils als sog. Ergänzungsanspruch berücksichtigt. Ab dem 01.01.2010 ist nun eine Regelung eingeführt worden, die vorsieht, dass eine Schenkung für die Berechnung der Pflichtteilsergänzung umso weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurückliegt.

Bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzung des Pflichtteils wird das Geschenk dem Nachlass hinzugerechnet - die Schenkung selbst bleibt aber davon unberührt. Aus dem so ermittelten Wert des Nachlasses wird der erhöhte Pflichtteil berechnet.

Nicht berücksichtigt werden so genannte Anstandsschenkungen. Anstandsschenkungen sind zunächst einmal übliche Gelegenheitsgeschenke zu bestimmten Anlässen wie etwa Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke. Anstandsschenkungen können aber auch Geschenke größeren Umfangs sein, wenn der Erblasser diese aus einer "sittlichen Pflicht" heraus vorgenommen hat. Es ist eine Frage des Einzelfalles, ob eine Anstandsschenkung vorliegt oder nicht.

Es ist daher wichtig, zunächst alle lebzeitigen Zuwendungen in Erfahrung zu bringen. Erst unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse des Erblassers und der Umstände der Schenkungen ist eine Entscheidung möglich, ob diese Schenkungen anzurechnen sind.

Auch Übertragungsverträge, die zu Lebzeiten geschlossen wurden, sind darauf hin zu überprüfen, ob diese beispielsweise durch Vereinbarung eines zu niedrigen Kaufpreises Pflichtteilsergänzungs-ansprüche auslösen.


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