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Die amtliche Verwahrung eines Testaments

Das vor einem Notar errichtete öffentliche Testament wird immer auf Veranlassung des Notars in die amtliche Verwahrung gegeben. Verwahrungsstelle ist grundsätzlich das Amtsgericht im Bezirk des Amtssitzes des Notars. Eine Ausnahme besteht in Baden-Württemberg, wo die Notariate für die Verwahrung zuständig sind.

Anders als öffentliche Testamente sind privatschriftliche Testamente nicht zwingend in die besondere amtliche Verwahrung zu nehmen.

Es empfiehlt sich jedoch, auch ein privates Testament in die Verwahrung des Amtsgerichts zu geben. Vor dem Erbfall ist das Testament dadurch vor Verlust sowie vor der Einsichtnahme und Verfälschung durch unbefugte Personen geschützt. Nach dem Erbfall besteht die Gewähr, dass das Testament nicht von daran interessierten Personen beiseite geschafft, sondern in jedem Fall eröffnet wird.

Die Kosten für die amtliche Verwahrung von Testamenten sind gesetzlich geregelt. Die belaufen sich beispielsweise bei einem Nachlasswert von 50.000 € auf 33,00 €.


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